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Für den neuesten Stand (15.01.22) klicken Sie bitte hier: 

 

 

 

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Liebe Mitglieder

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Achtung: Ab Samstag den 27. November gilt eine neue Infektionsschutzverordnung !!

Ab Samstag, 27.11., gilt in gedeckten Sportanlagen, also auch unseren Tennishallen, die 2G-PLUS-Regelung. D.h. Erwachsene über 18 Jahre müssen zusätzlich zum Status Geimpft oder Genesen einen tagesaktuellen Test vorlegen.
 
Nähere Info nachfolgend aus der Verordnung:
 
Für die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen gilt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen negativen Tests, auch bei bestehendem Impf- oder Genesenenstatus.
Hierfür genügt ein POC-Test, der nicht älter als 24 Stunden alt ist, oder ein PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder ein dokumentierter Selbsttest unter Aufsicht einer weiteren Person (entsprechend des beigefügten Formulars des Landessportbunds).
 
Die erweiterte 2G-Regel („2G-Plus“)
Personen, die unter die 2G-Regelung fallen, müssen
a)         nachweislich vollständig gegen COVID-19 geimpft sein (seit der letzten notwendigen Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen) oder,
b)         nachweislich von einer COVID-19-Erkrankung genesen sein (mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate nach einem positiven PCR-Testergebnis).
 
Unter die 2G-Regelung fallen außerdem
c)         Personen unter 18 Jahren, die einen eigenen negativen Test nachweisen können (POC-Test nicht älter als 24 Stunden alt, PCR-Test nicht     älter als 48 Stunden) und,
d)         nachweisen können, dass mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen können, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft  werden UND einen eigenen negativen Test nachweisen können (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden – ein POC-Test ist hier nicht                ausreichend).
 
Alle Personen unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, benötigen keinen zusätzlichen Test, die Vorlage des Schülerausweises ist hier als Nachweis ausreichend.
 
Kinder bis 6 Jahre sind von jeglicher Nachweispflicht ausgenommen
 
Die Möglichkeit, anstelle einer zusätzlichen Testung die Abstandspflicht umzusetzen, existiert ausschließlich in gedeckten Sportanlagen
-  in denen nur Sportarten stattfinden, bei denen die Abstände sportartspezifisch ausnahmslos (sowohl beim Umkleiden als auch bei der Sportausübung) eingehalten werden (dies sind u.a. Tennis-Einzel aber keine Tennis-Doppel!!!).

In Abstimmung aller Berliner Sportämter zusammen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, dem Landessportbund und dem Berliner Fußballverband wurde einheitlich für alle Berliner Sportanlagen geregelt, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle gedeckten Sportanlagen und in Umkleidegebäuden außerhalb der Sportausübung bestehen bleibt.
 
Die Pflicht zur Erbringung eines entsprechenden Nachweises wie auch zur Testung gilt für alle Anwesenden (auch Zuschauerinnen und Zuschauer). 


Für die Einhaltung der oben aufgeführten Regelungen sind die Vereine verantwortlich. Für die Sicherstellung der Regelungen macht der Vorstand die jeweiligen Hallenbucher/-innen verantwortlich und weist bei Verstößen auf mögliche Regressforderungen hin.

 

Die Hallenbucher/-innen werden gebeten, die Impfnachweise von sich und etwaigen Mitspieler/-innen an den TCH per E-Mail zu senden oder ausgedruckt in den Briefkasten zu werfen, um dieser Nachweispflicht nachzukommen (Löschung unmittelbar nach Aufhebung der Nachweispflicht).

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Zum Zweck der Kontaktnachverfolgung ist das Führen einer Anwesenheitsdokumentation durch die Vereine ebenso vorgeschrieben.


Bei weiteren Neuigkeiten informieren wir euch.
Der Vorstand     27.11.21

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